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03.02.2009 | 07:20 h

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Günter Proske/kg

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Die große Lampenfrage: Schein oder Nicht-Schein?

Schein oder Nicht-Schein? Das ist die Frage, die man sich als nachtaktiver Biker in dieser Jahreszeit wieder stellen muss. Anders formuliert lautet sie: gesetzeswidrig oder gesetzeskonform?

© Sigma Sport

Schein oder Nicht-Schein? Das ist die Frage, die man sich als nachtaktiver Biker nun wieder stellen muss. Anders formuliert lautet sie: gesetzeswidrig oder gesetzeskonform? Denn die geltenden Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - das Wortmonster ist ungefähr so komplex wie seine Inhalte - lassen Radfahrern, die im Training schon mal in die Dunkelheit kommen können, im Prinzip nur die Wahl zwischen unzureichender, aber gesetzeskonformer und guter, aber gesetzeswidriger Beleuchtung. Oder anders gesagt: Der Gesetzestext ist dafür verantwortlich, dass das Fahrrad mit seinem wenig geschützten Benutzer das am schlechtesten beleuchtete (und leuchtende) Verkehrsmittel ist.

 

Dabei haben es die Rennradfahrer noch gut. Denn für Rennräder unter elf Kilogramm Gewicht gilt eine Ausnahme von der Grundregelung, dass Fahrräder, die zur Nutzung auf öffentlichen Straßen vorgesehen sind, mit einem dynamogespeisten Frontscheinwerfer und einem ebenfalls dynamogespeisten Rücklicht ausgestattet sein müssen. Ein Licht kann zwar zusätzlich mit Batterie betrieben werden (die Nennspannung muss dabei sechs Volt betragen), doch ist der Dynamo unabdingbar. Für unser U11-Rennrad aber ist auch eine batteriebetriebene Lampe zulässig, die allerdings weniger als sechs Volt Spannung aufbringen muss. Akkus kennt das Gesetz übrigens noch nicht - auch nicht als Verbot. Und eine Definition des im Grunde weit fassbaren Begriffes »Rennrad« existiert ebenfalls nicht.

 

Batterie- und Akku-Lampen an Rennrädern unterliegen aber auch der Leuchtweitenregulierung. Damit die ungeniert mit Fernlicht entgegen kommenden Autofahrer nicht geblendet werden, muss der Lichtkegel »mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in fünf Meter Entfernung nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer.« Etwa acht Meter darf man demnach ausleuchten - mit einer Lichtleistung von allenfalls drei Watt. Beleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern unterliegen zudem in ihrer Bauart einer Genehmigungspflicht.

 

Viele der heute erhältlichen Hochleistungsbrenner, mit denen man als Radfahrer in der Dunkelheit tatsächlich etwas sehen würde, haben weder die Bauartgenehmigung noch die geringe Lichtleistung. Aber die StVZO wünscht, dass der Radfahrer der lichttechnische Neandertaler unter den Verkehrsteilnehmern ist. Von einer für dieses Jahr angekündigten Novelle, die unter anderem die Beleuchtungsstärke anheben und Mountainbikes bis 13 Kilo in die Ausnahmeregelung aufnehmen sollte, hat man nichts mehr gehört. Gespart wird immer am falschen Ende - bei den Radfahrern an der Sicherheit.

 

Was ist zu tun, wenn man als kälteresistenter Radfahrer jetzt beim Training riskiert, in die Dunkelheit zu kommen? Da ernsthaft Trainierende an ihren Zweirädern in den wenigsten Fällen dynamogespeiste Lichtquellen haben werden, sind Front- und Rücklicht zu montieren. Für Gelegenheitsfahrer, die bei einbrechender Dunkelheit langsamer machen und vorwiegend Radwege benutzen, genügt eine Lampe im Preisbereich bis 50 Euro, die es oft im Set mit Diodenrückstrahlern gibt.

(Quelle: (#: 4602))

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