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08.05.2009 | 05:37 h

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Martin Munker

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Biken und Bier: Wieviel Alkohol ist erlaubt?

Jetzt hat sie wieder begonnen, die schöne Biergartenzeit. Gerade als Biker kehrt man auf Tour auch gerne mal ein und genießt ein kühles Blondes. Wir haben uns mal erkundigt, was die Bierfreunde unter uns Bikern beachten sollten.

Biker und Bier
© kg

Biker und Bier
© Ubi Weidner

Biker und Richter: Dr. Franz Kellner
© Kellner

Biker und Bier
© Jürgen Pail

Biker und Bier
© Chris Trojer

Biker und Bier
© Team Texpa-Simplon

Viele Biker und -gruppen legen ihre Runde so, dass ein Hütten- oder Biergartenbesuch das würdige Finale der Ausfahrt bildet. Die anschließende Heimfahrt kann aber bei zu viel Biergenuss auch schlimme Konsequenzen haben. Wir haben deshalb über dieses Thema mit dem leidenschaftlichen Biker und Vorsitzendem Richter Dr. Franz Kellner gesprochen.

Herr Dr. Kellner, ab welchem Promillewert ist man als Biker eigentlich betrunken?
Dr. Kellner:
Im Gesetz ist ein solcher Wert für Radfahrer nicht festgeschrieben. Strafbar macht sich, wer im Verkehr ein Fahrzeug – das ist auch ein Fahrrad – führt, obwohl er auf Grund vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig ist. Ab 1,6 Promille nehmen die Richter Fahruntüchtigkeit an, auch wenn der Biker vor der Polizeikontrolle kerzengerade gefahren ist.

Der Wert 1,6 Promille ist aber hoch. Wie viel muss man denn trinken, um einen solchen Wert zu erreichen?
Dr. Kellner:
Eine Halbe Bier oder Weizen oder drei Schnäpse zu je 2 cl ergeben bei einem gut 75 Kilo schweren Biker etwa 0,35 Promille, bei einer 60 Kilo schweren Bikerin bereits 0,55 Promille. Der Biker muss also über vier Halbe Bier trinken, um 1,6 Promille zu erreichen. Diese Werte sind übrigens bei Alkoholgewöhnten wie Nichttrinkern gleich, sagen also nichts aus über das subjektive Gefühl, ob man betrunken ist. Die meisten Leute fühlen sich bei 1,0 Promille bereits ziemlich voll. Ich kann aber vor derartigen Rechenspielen nur warnen.

Jetzt haben wir uns schon auf die vier Biere gefreut! Wo liegt der Hase im Pfeffer?
Dr. Kellner:
Wie bereits gesagt – ab 1,6 Promille liegt immer Fahruntüchtigkeit vor. Bei geringeren Werten muss zu dem Promillewert noch ein Hinweis auf Fahruntüchtigkeit, auf ein so genanntes alkoholtypisches Fahrverhalten, hinzukommen, und dieses tritt viel schneller auf, als man meint. Bereits bei 0,8 Promille ist die Reaktionsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ab 1,0 Promille beginnen Koordinationsschwierigkeiten. Man weiß zum Beispiel, dass Alkohol die Koordination der Augensteuerung zum Gehirn sehr frühzeitig beeinträchtigt, indem es die Augensteuerung verlangsamt. Das Auge folgt normalerweise einer zu fahrenden Kurve, und diese Bewegung wird dem Gehirn mitgeteilt, welches wiederum die gesamte Körperkoordination steuert. Arbeitet das Auge verlangsamt, meldet es »geradeaus«, obwohl der Weg bereits eine Kurve beschreibt. Dementsprechend gibt das Gehirn auch keinen Impuls zur Kurvenfahrt. Der Biker kommt in der Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab, in der Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn.

Was könnte ihm juristisch da blühen, wenn ihn die Polizei stellt?
Dr. Kellner:
Nehmen wir an, er hat eine Alkoholisierung von 0,7 Promille, und eine nachfolgende Polizeistreife wird durch die missglückte Kurvenfahrt auf ihn aufmerksam, so haben wir eine nicht unerhebliche Alkoholisierung und ein alkoholtypisches Fahrverhalten.

(Quelle: )

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