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08.05.2009 | 05:37 h

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Redaktion:

Martin Munker

 
 
 

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Biken und Bier: Wieviel Alkohol ist erlaubt?

Jetzt hat sie wieder begonnen, die schöne Biergartenzeit. Gerade als Biker kehrt man auf Tour auch gerne mal ein und genießt ein kühles Blondes. Wir haben uns mal erkundigt, was die Bierfreunde unter uns Bikern beachten sollten.

Biker und Bier
© kg

Biker und Bier
© Ubi Weidner

Biker und Richter: Dr. Franz Kellner
© Kellner

Biker und Bier
© Jürgen Pail

Biker und Bier
© Chris Trojer

Biker und Bier
© Team Texpa-Simplon

Er wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden. Das Gleiche gilt, wenn er zu schnell durch eine Fußgängergruppe fährt oder sonst irgendwelche Ausfallerscheinungen zeigt. Die Probleme können im Extremfall ab 0,3 Promille, im Allgemeinen ab 0,5 Promille beginnen. Man ist also bereits mit zwei Bieren voll im roten Bereich.

Hängt es auch davon ab, ob man sein Bier schnell oder langsam trinkt?
Dr. Kellner:
Der Teufel liegt hier im Detail. Die gleiche Alkoholmenge kann sich unterschiedlich auswirken. Schnelles Reintrinken zum Beispiel, insbesondere bei Dehydrierung, und sofortige Weiterfahrt führen zur so genannten Anflutung unterm Fahren mit alkoholtypischen Ausfällen bereits bei 0,3 Promille. Der Körper nimmt in diesem Fall den Alkohol komplett und schnell auf. Langsames Trinken bei gleichzeitigem Essen – je fetter, desto besser – verzögert und vermindert die Resorption des Alkohols und seine Auswirkung. Bleibt man im Biergarten sitzen und trinkt keinen Alkohol mehr, beginnt der Körper mit einem stündlichen Abbau von ca. 0,2 Promille. Das alles sind aber bereits Themen für einen Sachverständigen.

Wie hoch ist denn die Strafe?
Dr. Kellner:
Ohne einschlägige Vorstrafen wird meist eine Geldstrafe in Höhe eines halben Monatsgehalts – netto – verhängt. Bei Verkehrsvorstrafen oder wenn jemand geschädigt wird, erhöhen sich die Sätze bis hin zur Verhängung von Freiheitsstrafen bei mehrfachen Vorstrafen. Kommt jemand zu Tode – zum Beispiel ein betrunkener Biker fährt einen Fußgänger an, der auf die Fahrbahn stürzt und dort von einem PKW getötet wird – muss mit einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung gerechnet werden.

Kann man auch den Führerschein verlieren?
Dr. Kellner:
Jein. Der Strafrichter kann dem Biker weder die Fahrerlaubnis entziehen noch ein Fahrverbot verhängen. Die entsprechenden Strafvorschriften hierfür setzen eine Straftat mit einem Kraftfahrzeug voraus. Das ist das Fahrrad nicht. Aber die Verurteilung wegen Trunkenheit wird nach Flensburg gemeldet und bringt dort sieben Punkte. Kommt der Betroffene damit auf 18 Punkte und mehr, wird die zuständige Führerscheinstelle den Entzug der Fahrerlaubnis beschließen.

Welchen Rat würden Sie geben?
Dr. Kellner:
Der Rat, auf Schleichwege auszuweichen, ist ein schlechter Rat. Strafbar macht sich auch, wer betrunken auf Fuß- und Wanderwegen fährt. Außerdem kennt die Polizei die Schleichwege. Besser ist, keinen Alkohol zu trinken oder es bei einem Radler zu belassen. Hat man zu viel getrunken und muss heimfahren, ist es klug, sich abholen zu lassen oder ein Kleinbustaxi zu rufen. Das ist billiger als die Strafen und auch sicherer. Wenn all dies nicht möglich ist, bleibt nur Heimschieben und das Bike als Gehhilfe zu benutzen.

(Quelle: )

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