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30.08.2010 | 00:01 h

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Recht: Gefälschte Rechnung – kein Versicherungsschutz

Wer nach dem Diebstahl seines nachweislich teuren Fahrrads eine Rechnung vorlegt, die er »getürkt« hat, muss sich nicht wundern, wenn ihn die Versicherung daraufhin im Stich lässt und jegliche Leistungen verweigert.

Rote Karte für »getürkte« Rechnungen
© kg

 

Selbst dann nicht, wenn hinter der Trickserei bei der Schadensmeldung offenbar keine Bereicherungsabsicht zu stecken scheint. Für den rechtmäßigen Rückzieher der Versicherung ist hier schon der Versuch einer arglistigen Täuschung hinreichend, hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 12 U 86/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, reichte der um sein gutes Stück gebrachte Fahrradbesitzer bei seiner Versicherung als Wertnachweis das Papier eines Rad-Hauses ein, das ausdrücklich als »Rechnung« deklariert war. Wie dann aber die Ermittlungen der Versicherungsagenten ergaben, hatte der Bestohlene in dem Fachgeschäft selbst nur Fahrradteile im Wert von ca. 2.000 Euro gekauft, während der größere Teil der dort aufgeführten Teile im Wert von weiteren 3.700 Euro aus anderen Quellen stammte und das individuelle Rad daraus nur in dem Laden zusammenmontiert worden war. Die eingereichte »Rechnung« aber wies neben der Mehrwertsteuer für alle aufgelisteten Posten sogar einen Gesamt-Nachlass von 1 Prozent aus.

Damit wäre laut einhelliger Auffassung der Richter der Eindruck suggeriert worden, alle in dem Papier aufgeführten Teile seien in dem einen Fachgeschäft neu erworben worden. Womit offenbar die Leistungsprüfer der Versicherung abgehalten werden sollten, weitere – möglicherweise langwierige und umständliche – Nachforschungen hinsichtlich der Herkunft und des wahren Wertes der übrigen Teile anzustellen. »Ein klarer Fall von arglistiger Täuschung«, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Dass der Bestohlene die angeblich bei ihm vorhandenen Unterlagen auch für diese Teile nicht der Schadensmeldung beigefügt hat, könne entsprechend dem Karlsruher Urteilsspruch nur so verstanden werden, dass er den Wertnachweis durch Aufdeckung der wahren Sachlage erschweren wollte. Möglicherweise ja nicht aus einer Bereicherungsabsicht, sondern um weiteren lästigen Rückfragen von vorneherein zu entgehen. Das aber ist eine eklatante Verletzung der nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit, womit sich der Betroffene selbst um den vertraglichen Versicherungsschutz gebracht hat.

(Quelle: Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de))

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