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15.03.2005 | 11:14 h

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Redaktion:

Karl Groß

 
 
 

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»Geisterradler« müssen zahlen: Volle Haftung für Verstoß

Sind zwei Radfahrer nebeneinander auf der falschen Seite eines Radwegs unterwegs, müssen sie bei einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Radler meist für den gesamten Schaden aufkommen.

 

 

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) betont, gilt dies nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az. 14 U 103/04) selbst dann, wenn der entgegenkommende Fahrradfahrer eine Ausweichmöglichkeit nicht nutzt.

 

Ins Gespräch vertieft, hatten die beiden Geisterradler nicht weiter auf den Verkehr geachtet. Erst im letzten Moment bemerkten sie deshalb einen ihnen entgegen kommenden Radfahrer. Zu spät – die Kollision war unvermeidlich. Dabei verletzte sich der vorschriftsmäßig gefahrene Radler erheblich.

 

Von den beiden Geisterradlern verlangte er ein hohes Schmerzensgeld. Zur Zahlung waren die einsichtigen Unfallgegner auch bereit, allerdings nicht in voller Höhe. »Der Mann muss sich sein eigenes Verschulden anrechnen lassen«, argumentierten sie vor Gericht, »schließlich hätte er noch auf einen Fußweg ausweichen können.« Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts Celle anders: »Grundsätzlich sind zwar auch vorschriftsmäßig fahrende Radler verpflichtet, kritischen Situationen auszuweichen«, befanden sie. Jedoch: »Im vorliegenden Fall tritt das leichte Verschulden des bei dem Unfall verletzten Radlers vollständig hinter das grob verkehrswidrige Verhalten der Unfallgegner zurück.«

 

Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) erläutert die Entscheidung: »Die Geisterradler haben den Unfall durch ihr Verhalten geradezu provoziert, deshalb ist es auch gerechtfertigt, dass sie alleine für den gesamten Schaden aufkommen.«

 

Weitere Infos über Gerichtsurteile zum Thema »Geisterradeln« unter pdeleuw.de

 

(Quelle: Dr. Dietrich Pätzold - Deutsche Anwaltshotline (#: 8317))

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