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06.08.2008 | 09:10 h

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Redaktion:

Karl Groß

 
 
 

Service

 

Darf Rad im Fußgängerbereich abgeschleppt werden?

(06.08.08/kg) Im Rahmen unserer Kooperation mit der Deutschen Anwaltshotline klären wir diese Frage, die sich bestimmt schon viele Radfahrer einmal gestellt haben.

@ Pixelio.de / Laterna Design

Ein im Fußgängerbereich abgestelltes Fahrrad darf im Gegensatz zu einem Pkw von der Ordnungsbehörde nicht einfach abgeschleppt werden. Zumindest dann nicht, wenn das Rad den Fußgängerstrom auf einem Bürgersteig nicht wesentlich behindert. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster im Zusammenhang mit der Umsetzung eines an der Westfassade des Hauptbahnhofs der Stadt abgestellten Fahrrades entschieden (Az. 1 K 1536/07).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) betont, ist das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zugelassen. »Zwar hat eine Behörde immer die Befugnis, eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren – etwa durch das Umsetzen eines störenden Fahrrades«, erklärt Rechtsanwalt Peter Muth (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Aber ...


Die öffentliche Sicherheit als einziges hier in Betracht zu ziehendes Schutzgut wurde durch das Rad an der Seitenwand des überdachten Münsteraner Bahnhofaufgangs allerdings nicht gefährdet. Es stand nicht an der Seite, wo der wesentliche Teil des Fußgängerstroms von und zum Haupteingang des Hauptbahnhofs verläuft, sondern südlich des Treppenaufgangs, wo die Fußgänger in der Regel auf ihrem kürzesten Weg quer über das Gelände zu den dortigen Taxiständen mit dem Rad überhaupt nicht in Berührung kommen.


Insofern war die Umsetzung des Rades auf einen entfernten Sammelplatz durch die Behörde unrechtmäßig. Denn die Art und Weise, wie es vor dem Hauptbahnhof Münster abgestellt war, verstieß nach Auffassung des Gerichts nicht gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und war auch aus Gründen des Brandschutzes nicht zu beanstanden.

www.anwaltshotline.de





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(Quelle: Deutsche Anwaltshotline (#: 17949))

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