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25.10.2006 | 12:57 h

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Karl Groß

 
 
 

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ADFC: Bei Alkohol Hände weg vom Fahrradlenker

Für den Heimweg aus der Kneipe oder vom Betriebsfest ist das Fahrrad nicht immer die richtige Wahl. Auch ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen kann es Strafen geben.

 

Wenn der Fahrer nicht mehr fahrtüchtig und nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug eine längere Strecke sicher zu steuern, kann er wegen Trunkenheit im Verkehr auch ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bestraft werden (§ 316 Strafgesetzbuch). Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe.


Während diese »absolute« Fahrunsicherheit für Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille beginnt, hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert für Radfahrer vor 20 Jahren bei 1,7 Promille angesetzt (BGH 4 StR 543/85). Wegen verbesserter Messverfahren nehmen die Oberlandesgerichte inzwischen aber überwiegend 1,6 Promille als Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit an (OLG Karlsruhe 2 Ss 89/97; Zweibrücken 1 Ss 60/92; Celle 1 Ss 55/92; Hamm 3 Ss 1030/91-3 Ws 484/91), so der ADFC.

Auch die Grenzen von 0,5 und 0,8 Promille in Bußgeldverfahren gelten nur für Fahrer von Kraftfahrzeugen. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn sagt: »Das bedeutet aber nicht, dass alkoholisierte Radfahrer bis zu 1,6 Promille stets straffrei bleiben.« Kommen zu einer geringeren Alkoholisierung ab 0,3 Promille Fahrfehler wie Schlangenlinien hinzu, dann liegt »relative« Fahruntauglichkeit vor. Wenn ein Radfahrer einen Unfall unter Umständen verursacht, die er nüchtern hätte meistern können, spricht bereits der erste Anschein für seine relative Fahruntüchtigkeit (OLG Köln 3 U 117/01).


Der ADFC rät, im Zweifel das Rad lieber stehen zu lassen. »Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann das Gericht eine vorhandene Fahrerlaubnis nicht entziehen«, sagt Huhn. Denn diese Straftat wurde nicht »bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs« begangen (LG Mainz 1 Qs 241/85). Auch die Polizei darf den Führerschein eines Radfahrers nicht vorläufig sicherstellen. Aber wenn die Fahrerlaubnisbehörde davon erfährt, prüft sie die Kraftfahreignung des Führerscheininhabers. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille verlangt die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Denn § 13 Nr. 2 c) der Fahrerlaubnisverordnung gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (Oberverwaltungsgericht - OVG Münster 19 B 1757/00).


Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren und berichtet auch regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich auf der ADFC-Homepage in der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder kostenlos recherchieren können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de.

(Quelle: adfc (#: 12755))

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